Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts begründen.
Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind und Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle erfordern.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
(FG Niedersachsen, Mitteilung vom 12.5.2017 zu Urteil vom 24.4.2017 – 2 K 168/16)