MBD Steuerberater, Wir wurden ausgezeichnet als exzellenter Arbeitgeber 2020

Personen, die in regionalen/mobilen Impfzentren beschäftigt sind, üben eine nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des §19 EStG aus. Insbesondere weil Sie weisungsgebunden und in die Organisation des Impfzentrums eingebunden sind; und die Organisation und Tätigkeit vorgegeben werden.

Vertragliche Vereinbarungen, die diesem entgegensprechen, gelten hier nicht. Diese Tätigkeiten unterliegen somit dem Lohnsteuerabzug! Wird keine Lohnsteuer einbehalten, erfolgt die Nachversteuerung mit der Einkommensteuerveranlagung. Eine umsatzsteuerliche Unternehmerschaft liegt nicht vor.

Wird die Tätigkeit vom Beschäftigten nebenberuflich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder kirchlichen Körperschaft ausgeübt, gelten die Freibeträge des §3 Nr. 26 (3.000€) und 26a (840€)  EStG.

Der Freibetrag von 3.000€ gilt für Personen die für Aufklärung, Impfung oder Test zuständig sind. Für andere Tätigkeiten (Leitung, Infrastruktur) gilt der Freibetrag von 840€.