Der BFH hat Ende Dezember 2016 (VI R 86/13) entschieden, dass der in der Regel geltende Höchstbetrag für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 1.250,00 Euro personenbezogen zu verstehen ist. Also nicht pro Arbeitszimmer! Folglich können mehrere Personen das Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Wichtig ist, dass nur der personenbezogene Anteil und die von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten ansetzbar sind.