Der BFH hat heute ein interessanten Urteil zur Erbschaftsteuer veröffentlicht (Urteil v. 10.05.2017, II R 37/15).

Wenn ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt hat, so kann das Kind, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Anspruch nehmen.