Arbeiten im Impfzentrum – Das müssen Sie beachten
Personen, die in regionalen/mobilen Impfzentren beschäftigt sind, üben eine nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des §19 EStG aus.
Personen, die in regionalen/mobilen Impfzentren beschäftigt sind, üben eine nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des §19 EStG aus.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts begründen.
Der BFH hat Ende Dezember 2016 (VI R 86/13) entschieden, dass der in der Regel geltende Höchstbetrag für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 1.250,00 Euro personenbezogen zu verstehen ist.