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Laut brandaktuellem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 können Kosten für Hard- und Software zur Dateneingabe- und verarbeitung auch bei AK über der GWG-Grenze von 800,00 Euro als sofortige Betriebsausgaben angesetzt werden.
Somit entfällt eine verpflichtende Verteilung der Kosten auf die ursprüngliche Regel von 3 Jahren. Dies gilt für aktuelle Anschaffungen ab 2021. Handyanschaffungen über 800,00 Euro sind davon ausgeschlossen.