Mit einem Augenzwinkern stellen wir ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München dar.
Der Verkauf von Backwaren in Festzelten unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz, also 19% und nicht 7%, wenn sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen ließ und ihm die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber zuzurechnen sind oder ihm die Mitnutzung vertraglich zugesichert wurde.
(FG München, Urteil vom 22.02.2017 – 3 K 2670/14; Revision zugelassen).