MBD Steuerberater, Wir wurden ausgezeichnet als exzellenter Arbeitgeber 2020

Nutzfahrzeuge:
Für rein elektrische Liefer- und Nutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung gewährt – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung gilt ab 2020 und ist bis Ende 2030 befristet. Neben dem Finanzierungseffekt durch die erhöhte Abschreibung gibt es vielfach Möglichkeiten einer Bezuschussung der Anschaffung selbst.

Firmenwagen:
Bei der Dienstwagenbesteuerung (sogenannte 1%-Regelung) wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1. Januar 2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und gilt nun bis Ende 2030.

Ladevorrichtung:
Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch diesen Steuervorteil können E-Fahrzeug-Nutzer nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen.