Piloten und Flugbeleiter aufgepasst!
Das Hessische Finanzgericht in Kassel hat entschieden (Az. 1 K 1824/15), dass Flugpersonal ihre erste Tätigkeitsstätte an jenem Flughafen haben, welcher im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Die Werbungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und Flughafen werden folglich nicht nach Reisekostengrundsätzen anerkannt, sondern im Wege der Entfernungspauschale (einfache Entfernung). Entscheidend sei gewesen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und mangels einer Befristung dauerhaft dem Flughafen zugeordnet hat. Wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liege, sei seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 ebenfalls nicht entscheidend. Bei dem Flughafen handele es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Ferner fanden im Streitfall am Flughafen Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining stattg. Das genüge für die Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte.
Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das letzte Wort (Az. des BFH: VI R 17/17).