Der BFH hat im Januar 2017 eine interessante und u. U. weitreichende Entscheidung im Rahmen der Grunderwerbsteuer getroffen. Der „normale“ Rechtsvorgang ist simpel und weitestgehend bekannt. Wird ein Grundstück bebaut oder unbebaut gekauft, gilt der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Insoweit wird der neue Eigentümer die Grunderwerbsteuer in seine betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Überlegungen einfließen lassen, da die Steuerart gut berechenbar ist.
Im Entscheidungsfall dürfte der neue Eigentümer jedoch negativ überrascht gewesen sein. Dies gilt als „Warnung“ für zukünftige und vergleichbare Sachverhalte.
Im Urteilsfall erwarb ein Eigentümer von einer Stadt ein Grundstück, welches mit einem Haus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der sowohl von der Verkäuferin als auch von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u.a. festgelegt, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt berechnete zunächst die Grunderwerbsteuer „nur“ in Bezug auf den Grundstückkauf. Nach der ersten Steuerfestsetzung schloss der Eigentümer einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen lt. Kaufvertrag. Das FA änderte sodann die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich aus diesem Vertrag ergebenden Baukosten mit ein.
„Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit dieser Entscheidung stellt der BFH im Rahmen einer weiteren Fallgruppe aus dem Bereich des einheitlichen Erwerbsgegenstands klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.“, vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 II R 19/15 und freie Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 22/17 vom 12. April 2017